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Praxis der Strafprozessordnung: Videovernehmung - BGH 3 StR 84/16

Da hat der BGH aus meiner Sicht eine große Chance liegen lassen, die Videovernehmung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung praxisnah zu gestalten, und sich für das so genannte „Englische Modell“ und gegen das „Mainzer Modell“ entschieden: 3 StR 84/16 . Was meint das? Nach dem „Mainzer Modell“ hatten Gerichte es für praxisgerecht erachtet, dass der Vorsitzende besonders sensible Zeugenvernehmungen im Wege der Videotechnik alleine mit dem Zeugen in einem anderen Zimmer durchführt und diese „live“ in die Hauptverhandlung übertragen werden, so dass die übrigen Verfahrensbeteiligten darauf reagieren und gegebenenfalls Fragen stellen können (Übersicht bei BGH aaO.). Dann kam der Gesetzgeber und hat 1998 den § 247 a StPO eingeführt, der die Videovernehmung in der Hauptverhandlung regelt. Nach der Auslegung durch den BGH (aaO.) habe der Gesetzgeber sich damit für das so genannte „Englische Modell“ entschieden, nachdem nur der Zeuge (gegebenenfalls mit Hilfspersonen) in einem s...

Aus dem prallen Leben am obersten Bundesgericht, oder: Fischers Kolumne mal wieder

Langsam wird es langweilig, weil ich mich wiederhole. Dennoch sei erneut der Hinweis gestattet, dass es schlicht brillant ist, wie der Bundesrichter Thomas Fischer in seiner Kolumne in der ZEIT online über Interna aus dem Bundesgerichthof berichtet und dabei den Finger in offene Wunden legt, jedoch ohne die Kollegen über die Maßen bloßzustellen. Sehr lesenswert: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-06/rechtspolitik-sexualstrafrecht-vergewaltigung-taeter-opfer-fischer-im-recht/seite-4 Ich schließe mich gerne seinem Fazit an: Auch im obersten Bundesgericht arbeiten nur Menschen, und es tut gut, daran gelegentlich zu erinnern.

Sehr lesenswert: Bundesrichter Fischer zur Praxis der Revisionsentscheidungen am BGH

Liebe Leser, wer einmal die Gelegenheit hatte, in die Arbeitswirklichkeit deutscher Gerichte hineinzuschauen, der muss sie einfach mögen: Die wöchentliche Kolumne des sprachmächtigen Bundesrichters Thomas Fischer in der ZEIT. Ich liebe es einfach, wie er es schafft, den Kollegen in wenigen Worten und so hinreichend verklausuliert, dass es nicht gleich auffällt, um die Ohren zu knallen, dass ihre geübte und so vehement gegen jegliche Veränderung verteidigte Arbeitsweise mindestens rechts-, ja wenn nicht gar verfassungswidrig ist. Ein Beispiel? Hier: "Das "Vier-Augen"-Prinzip ist daher selbstverständlich keine Erhöhung der Sicherheit, sondern eine eklatante Beschneidung der Kognitionsmöglichkeit von fünf Fünftel auf zwei Fünftel. Die Verwendung des Worts an dieser Stelle ist ein schönes Beispiel für sprachliche Verkommenheit, mit welcher ein eklatanter Mangel euphemistisch in sein Gegenteil umgedeutet wird." Andererseits tut es ganz gut zu wissen, dass auch ...